RS Vwgh 1997/9/30 97/05/0164

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §24 Abs2;

Rechtssatz

Bei § 24 Abs 2 NÖ LStG, welcher die Einhaltung bestimmter Abstände zum Straßenrand normiert, handelt es sich um keine Vorschrift iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, die nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer dient (Hinweis E 29.4.1975, 1339/73, zu § 47 Krnt LStG 1971). Aus dem Umstand, daß § 24 Abs 2 NÖ LStG der Straßenverwaltung im Bauverfahren betreffend bestimmte Bauführungen an öffentlichen Straßen Parteistellung einräumt, kann der Anrainer im Hinblick auf die Frage seiner Parteistellung in diesem Bauverfahren nichts gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050164.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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