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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei § 24 Abs 2 NÖ LStG, welcher die Einhaltung bestimmter Abstände zum Straßenrand normiert, handelt es sich um keine Vorschrift iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, die nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer dient (Hinweis E 29.4.1975, 1339/73, zu § 47 Krnt LStG 1971). Aus dem Umstand, daß § 24 Abs 2 NÖ LStG der Straßenverwaltung im Bauverfahren betreffend bestimmte Bauführungen an öffentlichen Straßen Parteistellung einräumt, kann der Anrainer im Hinblick auf die Frage seiner Parteistellung in diesem Bauverfahren nichts gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050164.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009