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19/05 MenschenrechteNorm
ABGB §44;Rechtssatz
Zwischen Personen gleichen Geschlechtes ist nach österreichischen Recht keine Eheschließung möglich (hier: Daher erübrigt sich im Beschwerdefall die Beantwortung der Frage, ob nach dem Recht das für die ausländische Verlobte maßgeblich ist, das gleiche gilt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010061.X04Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010