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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §357;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/30 93/08/0201 7Stammrechtssatz
Fehlt es an der gemäß § 8 Abs 1 ZustG geforderten Voraussetzung, daß eine Person während des Verfahrens ihre bisherige Abgabestelle ändert, ist die Adressierung der Mahnschreiben an die bisherige Abgabestelle des Zahlungspflichtigen und deren Zustellungen an den ortsabwesenden Zahlungspflichtigen keine die Unterbrechung der Einforderungsverjährung bewirkende Maßnahme iSd § 68 Abs 2 ASVG. Wird außer der Absendung dieser Mahnschreiben keine andere, zum Zwecke der Hereinbringung der festgestellten Beitragsschuld geeignete Maßnahme gesetzt und keine Hemmung durch eine "Bewilligung einer Zahlungserleichterung" bewirkt (anders als nach § 231 BAO stellt die Aussetzung der Einbringung festgestellter Beitragsschulden im Falle erfolglosen Versuchs von Einbringungsmaßnahmen keinen Hemmungsgrund dar), kann Einforderungsverjährung der festgestellten Beitragsschuld iSd § 68 Abs 2 ASVG eintreten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080263.X03Im RIS seit
11.07.2001