RS Vwgh 1997/9/30 97/05/0190

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §26 Abs3 Z2;
BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z2;
BauO OÖ 1994 §30;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;

Rechtssatz

Sowohl im Verfahren über anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 26 Abs 3 Z 2 OÖ BauO 1994) als auch im Baubewilligungsverfahren (§ 28 Abs 2 Z 2 OÖ BauO 1994) nimmt der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach stRsp des VwGH liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht (Hinweis E 27.8.1996, 96/05/0064). Ergibt sich im Verfahren, daß die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, wird die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens (Hinweis E 11.10.1994, 94/05/0229) und ist das Ansuchen daher - allenfalls schon im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens (§ 30 OÖ BauO 1994) - abzuweisen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050190.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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