Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Die Überlassung von Betriebsmitteln aufgrund eines Mietvertrages ist kein "Erwerb" iSd § 67 Abs 4 ASVG. Die Frage, welche Betriebsmittel die wesentlichen Betriebsmittel des Betriebsvorgängers sind, hängt im besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Die Liegenschaft, auf der ein Unternehmen betrieben wurde, zählt dann zu den wesentlichen Betriebsmitteln, wenn der Standort für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist, wie etwa im Falle von Gastronomiebetrieben (Hinweis E 19.9.1995, 95/14/0038; hier:
beim Gewerbe "Malermeister" ist es nicht erkennbar, daß dem Standort besondere Bedeutung für die Möglichkeit der Betriebsfortführung zukäme).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080348.X01Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013