TE Vfgh Erkenntnis 2004/12/16 B1321/01

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.143,68 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 15. Jänner 2001 bei der niederösterreichischen Marktgemeinde Leobersdorf den Antrag auf Erklärung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 919/2, KG Leobersdorf, zum Bauplatz. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Leobersdorf wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. März 2001 unter Hinweis auf die Widmung des Grundstückes Nr. 919/2 als "Grünland Sportstätte, Spielplatz" ab und führte dazu aus, ein Grundstück könne nur dann zum Bauplatz erklärt werden, wenn es innerhalb der Flächenwidmungs-Kategorie "Bauland" liege. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welche der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Leobersdorf mit Bescheid vom 12. Juni 2001 als unbegründet abwies.

2. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin wiederum erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. August 2001 als unbegründet abgewiesen. Das Grundstück Nr. 919/2 sei im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Leobersdorf als "Grünland" gewidmet, weshalb seine Erklärung zum Bauplatz unzulässig sei.

3. Die gegen den genannten Vorstellungsbescheid vom 8. August 2001 gerichtete, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Leobersdorf vom 22. Februar 1990, mit welchem das Grundstück Nr. 919/2 als "Grünland Sportstätte, Spielplatz" gewidmet worden sei.

4. Die Marktgemeinde Leobersdorf legte Aktenbestandteile betreffend das Zustandekommen der Verordnung des Gemeinderates vom 22. Februar 1990 über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, sowie über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zwar keine Grundlagenforschung, aber eine Stellungnahme des örtlichen Raumplaners vom 28. November 2001 betreffend die Widmung des Grundstückes Nr. 919/2 als "Grünland Sportstätte, Spielplatz" vor.

5. Die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

6. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2004, B1321/01-12, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Leobersdorf vom 22. Februar 1990, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. August 1990, Z R/1-R-271/10, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. August 1990 bis 12. September 1990, soweit damit für das Grundstück Nr. 919/2, KG Leobersdorf, die Widmung "Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)" festgelegt wird, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2004, protokolliert zu V32/04, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Verordnung in dem in Prüfung gezogenen Umfang als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- und eine Eingabegebühr in der Höhe von € 181,68 enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1321.2001

Dokumentnummer

JFT_09958784_01B01321_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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