RS Vwgh 1997/9/30 97/01/0787

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs3;

Rechtssatz

Mangels Konkretisierung der geltendgemachten VOLLEN Integration der Familie vermag der Verleihungswerber keinen Grund aufzuzeigen, der ein Absehen vom grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des mindestens zehnjährigen Hauptwohnsitzes im Inland rechtfertigen könnte (hier: Aufenthaltsdauer 8 Jahre). Die Sicherung des Unterhalts durch Arbeitsleistung stellt gem § 10 Abs 1 Z 7 StbG bereits eine zwingende Verleihungsvoraussetzung dar und stellt daher für sich allein keinen besonders berücksichtungswürdigen Grund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010787.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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