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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Bauverfahren wird in keiner Weise von dem allfälligen Umstand berührt, daß eine § 82 Abs 1 StVO bewilligungspflichtige Benützung einer Straße vorliegt. Gem dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung ergebenden Kumulationsprinzip sind jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen (ua Bewilligungspflichten) einzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050164.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009