RS Vwgh 1997/9/30 95/08/0248

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;

Rechtssatz

Welche Betriebsmittel den "Erwerber" gemäß § 67 Abs 4 ASVG in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen und somit WESENTLICH sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (mit erläuternden Beispielen und Judikaturhinweisen bzw Literaturhinweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080248.X01

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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