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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Welche Betriebsmittel den "Erwerber" gemäß § 67 Abs 4 ASVG in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen und somit WESENTLICH sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (mit erläuternden Beispielen und Judikaturhinweisen bzw Literaturhinweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080248.X01Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009