RS Vfgh 1996/6/26 V106/95

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
AutomatenV der Gemeinde St Gotthard / Mühlkreis vom 01.12.92
GewO 1973 §52 Abs4
GewO 1994 §52 Abs4

Leitsatz

Aufhebung der Festlegung des Verbotsbereiches einer Verordnung betreffs die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten in einem bestimmten Umkreis von Haltestellen; Überschreitung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung zur Untersagung der Aufstellung bestimmter Automaten ua bei Haltestellen zum Schutz von Kindern vor unüberlegten Geldausgaben

Rechtssatz

Die Wortfolge "in einem Umkreis von 200 m" in der Z2 des §1 der AutomatenV des Bürgermeisters der Gemeinde St Gotthard im Mühlkreis vom 01.12.92 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Bestimmungen des §52 Abs4 Z2 und Z3 GewO 1973 (nunmehr: §52 Abs4 GewO 1994) ermöglichen jedoch lediglich die Untersagung der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (mittels Automaten) bei bestimmten Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs bzw. Schulbushaltestellen, nicht jedoch im näheren Umkreis davon.

Im Verfahren wurde nichts vorgebracht, was im konkreten Fall die Festlegung eines über einen Umkreis von 50 m hinausgehenden Verbotsbereichs gerechtfertigt hätte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Automaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V106.1995

Dokumentnummer

JFR_10039374_95V00106_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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