RS Vwgh 1997/9/30 95/08/0152

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0008 3 dieser Grundsatz findet dort seine Grenze, wo sich schon aus dem Akteninhalt deutliche Hinweise ergeben, daß dem Haftungspflichtigen ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Mittel mehr zur Verfügung standen; Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).

Stammrechtssatz

Nicht die bel Beh hat das Ausreichen der Mittel zur Beitragsentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat dieser darzutun, daß er die Beitragsforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080152.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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