RS Vwgh 1997/9/30 96/01/0119

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §19 Abs3;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Bekanntgabe einer Zustelladresse ohne jeden Hinweis auf das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses kann nicht ohne weiteres als Anzeige der Erteilung einer Zustellvollmacht angesehen werden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Asylwerber bekannt gibt, daß er unter einer bestimmten Korrespondenzadresse ZU HANDEN einer dritten Person postalisch erreichbar ist (Hinweis B 10.10.1995, 94/20/0532, 95/20/0546).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010119.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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