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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Bekanntgabe einer Zustelladresse ohne jeden Hinweis auf das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses kann nicht ohne weiteres als Anzeige der Erteilung einer Zustellvollmacht angesehen werden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Asylwerber bekannt gibt, daß er unter einer bestimmten Korrespondenzadresse ZU HANDEN einer dritten Person postalisch erreichbar ist (Hinweis B 10.10.1995, 94/20/0532, 95/20/0546).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010119.X01Im RIS seit
20.11.2000