RS Vwgh 1997/9/30 97/08/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1993/029;
GmbHG §15;
GmbHG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/18 90/15/0123 3

Stammrechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH, der durch eine Geschäftsverteilung von der Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten entbunden wurde, verletzt die ihn dessenungeachtet treffende Überwachungspflicht dann, wenn er trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den steuerlichen Agenden betrauten Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen. Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung eines von den abgabenrechtlichen Pflichten entbundenen Geschäftsführers kann weiters in einer vorwerfbaren Unkenntnis von der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den anderen Geschäftsführer liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080108.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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