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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs3;Rechtssatz
Ein einfaches Hilfsmittel zur Feststellung der neuen Abgabestelle eines Asylwerbers sind auch Erhebungen darüber, ob sich der Asylwerber nach wie vor in dem bei seiner niederschriftlichen Vernehmung bekanntgegebenen Flüchtlingslager Traiskirchen aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010119.X03Im RIS seit
20.11.2000