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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat einer der Verlobten erst durch eine genitaländernde Operation die äußeren Merkmale des anderen Geschlechtes angenommen, so hat die Behörde auf das sich auf diesen Umstand gründende Vorbringen hin, die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sei nach (hier:) thailändischem Recht nicht möglich, Ermittlungen über die Vorgangsweise der thailändischen Behörden in derartigen Fällen durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010061.X02Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010