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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung wegen nicht vorhandener ortsüblicher Unterkunft infolge grober Verkennung der Rechtslage aufgrund der Annahme behördlichen ErmessensRechtssatz
Die belangte Behörde vermeint, daß ihr bei Beurteilung der "ortsüblichen Unterkunft" gemäß §5 Abs1 AufenthaltsG Ermessen eingeräumt sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Begriff "ortsübliche Unterkunft" ist ein sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriff. Er verweist auf Umstände tatsächlicher Natur, welche den objektiven Maßstab zur Auslegung des Begriffes darstellen.
(im übrigen Hinweis auf E v 16.03.95, B2259/94).
(siehe auch E v 08.10.96, B2551/95).
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ermessen, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2843.1995Dokumentnummer
JFR_10039374_95B02843_01