RS Vfgh 1996/6/26 B2843/95

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AufenthaltsG §5 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung wegen nicht vorhandener ortsüblicher Unterkunft infolge grober Verkennung der Rechtslage aufgrund der Annahme behördlichen Ermessens

Rechtssatz

Die belangte Behörde vermeint, daß ihr bei Beurteilung der "ortsüblichen Unterkunft" gemäß §5 Abs1 AufenthaltsG Ermessen eingeräumt sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Begriff "ortsübliche Unterkunft" ist ein sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriff. Er verweist auf Umstände tatsächlicher Natur, welche den objektiven Maßstab zur Auslegung des Begriffes darstellen.

(im übrigen Hinweis auf E v 16.03.95, B2259/94).

(siehe auch E v 08.10.96, B2551/95).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Ermessen, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2843.1995

Dokumentnummer

JFR_10039374_95B02843_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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