RS Vwgh 1997/9/30 97/01/0144

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
StbG 1985 §3 Abs1;
StbG 1985 §42;
StbG 1985 §43;
StbG 1985 §45 impl;

Rechtssatz

Ist die Staatsbürgerschaft weder aufgrund Abstammung noch durch Einbürgerung gegeben, so vermag daran weder der Hinweis auf Staatsbürgerschaftsnachweise noch auf diesen fußende Urkunden oder Bescheide (etwa: Einberufung zum österreichischen Bundesheer) etwas zu ändern, weil nur Feststellungsbescheiden gem § 42 StbG 1985 eine Bindungswirkung dergestalt zukommt, daß mit deren Rechtskraft das Bestehen oder Nichtbestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Feststellung unverrückbar festgestellt ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010144.X02

Im RIS seit

14.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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