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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist die Staatsbürgerschaft weder aufgrund Abstammung noch durch Einbürgerung gegeben, so vermag daran weder der Hinweis auf Staatsbürgerschaftsnachweise noch auf diesen fußende Urkunden oder Bescheide (etwa: Einberufung zum österreichischen Bundesheer) etwas zu ändern, weil nur Feststellungsbescheiden gem § 42 StbG 1985 eine Bindungswirkung dergestalt zukommt, daß mit deren Rechtskraft das Bestehen oder Nichtbestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Feststellung unverrückbar festgestellt ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010144.X02Im RIS seit
14.02.2001