RS Vwgh 1997/9/30 97/05/0183

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde dem Bauwerber mit dem angefochtenen Bescheid eine befristete Baubewilligung erteilt und die Beschwerde des Nachbarn nach dem Ablauf der Frist erhoben, so richtet sich diese Beschwerde gegen eine nicht mehr rechtswirksame Baubewilligung. Der angefochtene Bescheid war daher im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den VwGH in irreversibler, keine weiteren Rechtsfolgen nach sich ziehenden Weise vollzogen, sodaß eine allfällige Aufhebung desselben durch den VwGH keine Besserstellung des bf Nachbarn mehr bewirken könnte. Es fehlt daher von vornherein mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre des bf Nachbarn an dessen Beschwerdelegitimation gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050183.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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