RS Vwgh 1997/9/30 97/08/0514

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/31 93/03/0156 2 Verstärkter Senat (hier: Rechtzeitige Postaufgabe einer Berufung)

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Frist des § 103 Abs 2 KFG (auch) um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen. Es kommt somit hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG im Postweg auf das Datum der Postaufgabe an. Dies ändert freilich nichts daran, daß die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (Hinweis E 25.9.1978, 1855/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080514.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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