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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Aus der im § 37 Abs 1 Statut Krems enthaltenen Formulierung, "dem Gemeinderat sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, vorbehalten", ist iZm Art 118 Abs 5 B-VG abzuleiten, daß dann, wenn auch der Stadtsenat seiner Entscheidungspflicht nicht nachkommt, der Gemeinderat anzurufen ist, weil der Gemeinderat nach der letztgenannten Norm als oberstes Organ der Gemeinde zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen ist (Hinweis B 28.9.1993, 93/12/0118, E 20.9.1994, 94/05/0218, VwSlg 14115 A/1994).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050160.X03Im RIS seit
14.11.2001