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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §44;Rechtssatz
Sollte nach dem für die Ehefähigkeit der ausländischen Verlobten maßgeblichen thailändischen Recht - unter Berücksichtigung der in Thailand ausgestellten Geburtsurkunde, welche die allenfalls stattgefundene Geschlechtsumwandlung nicht berücksichtigt - wegen Nichtanerkennung der Geschlechtsumwandlung eine Eheschließung mit einer Person männlichen Geschlechts unter keinen Umständen möglich sein, so ändert dies nichts an der Verpflichtung der Personenstandsbehörde, das Geschlecht zu ermitteln. Handelt es sich nämlich bei dem an der ausländischen Verlobten durchgeführten Eingriff um eine für das österreichische Personenstandsrecht wirksame Geschlechtsumwandlung, so führt diesfalls die Beurteilung der Ehefähigkeit nach thailändischem Recht zu dem Ergebnis, daß die ausländische Verlobte in Österreich überhaupt nicht heiraten könnte. Der Eheschließung mit einer Frau stünde § 44 ABGB, jener mit einem Mann das thailändische Recht entgegen. Dies wäre ein Verstoß gegen Art 12 MRK und damit gegen den österreichischen ordre public. Gem § 6 IPR-G hat dies zur Folge, daß anstelle des thailändischen Rechts österreichisches Recht anzuwenden ist.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010061.X07Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010