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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §19 Abs1;Rechtssatz
Für die Fristwahrung des Fortbezugsanspruches gem § 19 Abs 1 AlVG müssen Arbeitslosigkeit und die Geltendmachung des Anspruches kumulativ vorliegen. Selbst dann, wenn die tatsächliche Geltendmachung (durch persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt) noch während des Dienstverhältnisses erfolgt, gilt als frühestmöglicher (rechtlich relevanter) Tag der Geltendmachung der erste Tag, an dem auch die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080434.X01Im RIS seit
18.10.2001