RS Vwgh 1997/9/30 95/08/0241

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
BSVG §30 Abs6;
JagdG NÖ 1974 §5 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §51;
JagdG NÖ 1974 §52;

Rechtssatz

Durch die Bestellung eines Jagdverwalters iSd § 52 NÖ JagdG 1974 treffen die Rechte und Pflichten, die mit der Berechtigung zur Ausübung der Jagd verbunden sind, den Jagdverwalter und nicht die Eigentümer der Flächen. In der Ausübung dieser Rechte und der Wahrnehmung dieser Pflichten handelt der Jagdverwalter daher im eigenen Namen und nicht als Stellvertreter. Das bedeutet nicht, daß er im Innenverhältnis - nach schuldrechtlichen Gesichtspunkten - auf eigene Rechnung handelt. Die Regelung dieser Frage durch die Beteiligten nimmt das NÖ JagdG 1974 nicht verweg.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080241.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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