RS Vwgh 1997/9/30 97/04/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;

Rechtssatz

Der im § 13 Abs 3 GewO 1994 verwendete Begriff "Rechtsträger" ist als Überbegriff über natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040147.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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