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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Festlegung der Sonderwidmung "Bundesschule" für ein Grundstück mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes für die - bloß zum Zweck der Verhinderung einer beabsichtigten Bauführung beschlossene - FlächenwidmungsplanänderungRechtssatz
Die Wendung "190/2" in der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 29.11.74 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Bundesgebäudeverwaltung ist seinerzeit mit dem Argument des künftigen Erweiterungsbedarfes der HTL für die Festlegung der Sonderwidmung "Bundesschule" eingetreten. Für den Verfassungsgerichtshof ergibt sich jedoch aus den ihm vorliegenden Akten kein Hinweis, daß ein solcher Bedarf im Zeitpunkt der Festlegung der Sonderwidmung konkret vorgelegen wäre.
Der eigentliche Zweck für die Sonderwidmung, die mit der in Prüfung gezogenen Änderung des Flächenwidmungsplanes für das hier maßgebliche Grundstück festgelegt wurde, hat darin bestanden, eine damals auf diesem Grundstück beabsichtigte Bauführung (Errichtung einer Lagerhalle für einen Lebensmittelgroßhandel) zu verhindern. Darin kann aber der gemäß §9 iVm §5 Krnt GemeindeplanungsG 1970 für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zwingend geforderte wichtige Grund nicht liegen (vgl dazu schon VfSlg 7949/1976). Dies vor allem dann, wenn man die vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Bestandskraft von Raumplänen und deren - im Hinblick darauf - erschwerte Abänderbarkeit (VfSlg 13503/1993 mwN) berücksichtigt.
(Anlaßfall B2862/94, E v 27.06.96, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan), Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V38.1996Dokumentnummer
JFR_10039374_96V00038_01