RS Vwgh 1997/9/30 95/01/0061

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §44;
IPRG §17 Abs1;
PStG 1983 §42;
PStG 1983 §43 Abs2;
PStV 1983 §21 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Kann ein Ehefähigkeitszeugnis (iSd § 21 Abs 2 Z 1 PStV) von ausländischen Verlobten nicht vorgelegt werden, ist deren Ehefähigkeit von der Behörde nach ausländischem Recht selbst zu beurteilen. Daß auch bei Nichtvorlage eines erlangbaren Ehefähigkeitszeugnisses der Antrag auf Eheschließung von der Personenstandsbehörde nicht ohne weiters abzuweisen ist, ergibt sich aus § 21 Abs 4 PStV iVm § 50 PStG, wonach von der Behörde eine (nicht bindende) Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen ist, weil das Fehlen der Bestätigung der Ehefähigkeit der ausländischen Verlobten trotz Möglichkeit der Erlangung Zweifel an deren Ehefähigkeitaufkommen läßt (hier: Geschlechtsumwandlung der ausländischen Verlobten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010061.X03

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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