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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §44;Rechtssatz
Kann ein Ehefähigkeitszeugnis (iSd § 21 Abs 2 Z 1 PStV) von ausländischen Verlobten nicht vorgelegt werden, ist deren Ehefähigkeit von der Behörde nach ausländischem Recht selbst zu beurteilen. Daß auch bei Nichtvorlage eines erlangbaren Ehefähigkeitszeugnisses der Antrag auf Eheschließung von der Personenstandsbehörde nicht ohne weiters abzuweisen ist, ergibt sich aus § 21 Abs 4 PStV iVm § 50 PStG, wonach von der Behörde eine (nicht bindende) Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen ist, weil das Fehlen der Bestätigung der Ehefähigkeit der ausländischen Verlobten trotz Möglichkeit der Erlangung Zweifel an deren Ehefähigkeitaufkommen läßt (hier: Geschlechtsumwandlung der ausländischen Verlobten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995010061.X03Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010