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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses in § 2 Abs 2 lit b AuslBG ist nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Demnach ist für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses als arbeitnehmerähnlich die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger nicht entscheidend (Hinweis E 2.9.1993, 92/09/0322).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090036.X01Im RIS seit
20.11.2000