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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs1 impl;Rechtssatz
Auch wenn die Kontrolle nicht durch das zuständige Arbeitsinspektorat durchgeführt wurde, sondern auf einer auf § 27 Abs 5 AuslBG, gestützen Tätigkeit einer anderen Behörde beruht (hier: Magistrat), welche im Rahmen ihrer Tätigkeit zum begründeten Verdacht gelangte, daß eine Übertretung nach dem AuslBG vorliege, bestehen rechtliche Grundlagen, die Angaben einer Person durch hiezu Befugte verifizieren zu lassen (zB durch unverzügliche Verständigung des zuständigen Arbeitsinspektorates und dessen Eintreffen am Tatort).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090316.X02Im RIS seit
20.11.2000