RS Vwgh 1997/10/1 96/09/0316

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1 impl;
AuslBG §27 Abs5;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Auch wenn die Kontrolle nicht durch das zuständige Arbeitsinspektorat durchgeführt wurde, sondern auf einer auf § 27 Abs 5 AuslBG, gestützen Tätigkeit einer anderen Behörde beruht (hier: Magistrat), welche im Rahmen ihrer Tätigkeit zum begründeten Verdacht gelangte, daß eine Übertretung nach dem AuslBG vorliege, bestehen rechtliche Grundlagen, die Angaben einer Person durch hiezu Befugte verifizieren zu lassen (zB durch unverzügliche Verständigung des zuständigen Arbeitsinspektorates und dessen Eintreffen am Tatort).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090316.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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