RS Vwgh 1997/10/1 94/09/0364

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/09/0291

Rechtssatz

Da dem erstinstanzlichen Bescheid jegliche Begründung zur Zurechnung der Mieteinnahmen bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gemäß § 13 Abs 3 KOVG fehlte, hätte die belangte Behörde, wenn sie in der Übergabe des Hauses eine nicht "ordentliche Bewirtschaftung" erblickte, dem Bf Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen geben müssen, um so den maßgebenden Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach § 37 AVG festzustellen (Hinweis E 4.9.1989, 88/09/0083).

Schlagworte

Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden Einkommens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090364.X03

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten