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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28a Abs1;Rechtssatz
Der VwGH kann in der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 (Z4) VwGG eine unsachliche Differenzierung (in Bezug auf den Beginn der Beschwerdefrist) aus dem Grund nicht erblicken, daß das Beschwerderecht des Bundesministers gemäß § 28a Abs 1 zweiter Satz AuslBG, welcher am vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren nicht als Partei beteiligt ist, ein objektives Beschwerderecht ist. Dh, daß der Bundesminister die Beschwerde sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Besch erheben kann. Die Beschwerdelegitimation (des Bundesministers) ist daher ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise vollständig ist; dieses Kontrollinstrument kann von jeder Partei des Verwaltungsverfahrens angeregt werden, ein Rechtsanspruch darauf, daß der zuständige Bundesminister tatsächlich Beschwerde erhebt, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090352.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009