RS Vfgh 1996/6/26 B793/95

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZustellG §7
VfGG §33
AVG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Beginn des Fristenlaufes aufgrund Fehlen eines geeigneten Beschwerdesubstrates; keine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides; Zurückweisung auch der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides

Rechtssatz

Die Hinterlegung des Berufungsbescheides mit Beziehung auf die frühere Wohnung des Einschreiters bewirkte keine rechtswirksame Zustellung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß der Behörde erster Instanz der Wechsel der Wohnung infolge der Vorlage eines Meldezettels bekannt war und sie schon zuvor die Zustellung ihres Bescheides an die nunmehrige Anschrift des Antragstellers verfügt hatte. Entgegen seiner Meinung liegt eine Behebung des Zustellmangels iS des §7 ZustellG aber nicht vor. Für eine rechtswirksame Zustellung ist es nämlich nicht hinreichend, daß der Empfänger vom Schriftstück - etwa durch Akteneinsicht - lediglich Kenntnis erlangt (vgl. VwGH 20.3.1981, Zl. 04/0903/80 zum inhaltlich entsprechenden §31 AVG). Eine Sendung ist nur dann tatsächlich zugekommen, wenn sie (dh. die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung) den Adressaten selbst wirklich erreicht, wenn ihm also das Schriftstück ausgehändigt wurde. Weder die vorherige Akteneinsicht des Rechtsvertreters des Einschreiters noch die Herstellung von Ablichtungen aus dem Akt ersetzt sohin die Zustellung des Bescheides (vgl. VwGH 13.12.1989, 89/01/0069).

Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. VfSlg. 7925/1976) und darüberhinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 8824/1980). Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde (vgl. VfSlg. 9068/1981, 10637/1985), doch muß er überhaupt erlassen, dh. einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein (s. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983) 96). All dies trifft - wie schon vorhin dargetan wurde - nicht zu.

Entscheidungstexte

  • B 793/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.1996 B 793/95

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Zustellung, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B793.1995

Dokumentnummer

JFR_10039374_95B00793_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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