RS Vwgh 1997/10/1 96/09/0036

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs1 lita idF 1990/450;
AuslBG §2 Abs2 litb idF 1990/450;
AuslBG §2 Abs4 idF 1993/502;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §29;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0137 1

Stammrechtssatz

Sowohl für eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 lit a als auch gemäß § 2 Abs 2 lit b AuslBG ist die Entgeltlichkeit ein wesentliches Merkmal, wobei sich der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften (so etwa aus § 29 AuslBG oder aus kollektivvertraglichen Regelungen) ergibt. Ist hingegen glaubhaft - sei es ausdrücklich oder auch konkludent - für die Tätigkeit Unentgeltlichkeit vereinbart, dann fehlt es an der für eine Beschäftigung nach dem AuslBG essentiellen persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit (Hinweis E 26.11.1992, 92/09/0193; hier waren schon nach der im Tatzeitpunkt, also noch vor Inkrafttreten der für den Beschuldigten günstigeren Bestimmung des § 2 Abs 4 AuslBG, BGBl 1993/502, vorgelegenen Rechtslage Tätigkeiten bestimmter Geschäftsführer und Gesellschafter für eine GmbH nicht als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen; Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0267, VwSlg 12642 A/1988; E 25.4.1990, 89/09/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090036.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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