Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs1 lita idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0137 1Stammrechtssatz
Sowohl für eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 lit a als auch gemäß § 2 Abs 2 lit b AuslBG ist die Entgeltlichkeit ein wesentliches Merkmal, wobei sich der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften (so etwa aus § 29 AuslBG oder aus kollektivvertraglichen Regelungen) ergibt. Ist hingegen glaubhaft - sei es ausdrücklich oder auch konkludent - für die Tätigkeit Unentgeltlichkeit vereinbart, dann fehlt es an der für eine Beschäftigung nach dem AuslBG essentiellen persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit (Hinweis E 26.11.1992, 92/09/0193; hier waren schon nach der im Tatzeitpunkt, also noch vor Inkrafttreten der für den Beschuldigten günstigeren Bestimmung des § 2 Abs 4 AuslBG, BGBl 1993/502, vorgelegenen Rechtslage Tätigkeiten bestimmter Geschäftsführer und Gesellschafter für eine GmbH nicht als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen; Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0267, VwSlg 12642 A/1988; E 25.4.1990, 89/09/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090036.X05Im RIS seit
20.11.2000