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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/09/0357 E 15. April 1998Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0230 1Stammrechtssatz
Bei der Bestimmung des § 4 Abs 2 AuslBG handelt es sich um eine lex specialis für Lehrlinge, die für diese an die Stelle der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG tritt, während die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG ("Entgegenstehen wichtiger öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen") auch für Lehrlinge gilt (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0058). Bei Fehlen auch nur eines dieser Tatbestandsmerkmale ist den Arbeitsämtern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090131.X01Im RIS seit
09.11.2001