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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es obliegt dem Besch, seinen anwaltlichen Vertreter hinreichend zu informieren, sodaß dieser ein konkretes Sachvorbringen in der Verhandlung erstatten kann; dadurch wird dem Besch die Möglichkeit gegeben, seinen Standpunkt im Laufe des Verfahrens darzulegen. War der Besch aus beruflichen Gründen verhindert zur Verhandlung zu erscheinen, ist in Ansehung der anwaltlichen Vertretung keine Verletzung des Parteiengehörs gegeben.
Schlagworte
VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090149.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013