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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §73 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet infolge Ablaufs der sechswöchigen BeschwerdefristRechtssatz
Wird vor Ablauf der Frist von sechs Wochen gemäß §82 Abs1 VfGG die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2, §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl VfSlg 11976/1989).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Fristen (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1923.1996Dokumentnummer
JFR_10039374_96B01923_01