RS Vfgh 1996/6/26 B1923/96

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §73 Abs2
ZPO §85 Abs2
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet infolge Ablaufs der sechswöchigen Beschwerdefrist

Rechtssatz

Wird vor Ablauf der Frist von sechs Wochen gemäß §82 Abs1 VfGG die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2, §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl VfSlg 11976/1989).

Entscheidungstexte

  • B 1923/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.1996 B 1923/96

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1923.1996

Dokumentnummer

JFR_10039374_96B01923_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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