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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/17 90/01/0232 2 (Hier: Der Entschädigungswerber wird mit den von ihm geltend gemachten Ansprüchen in der nach § 117 Abs 1 WRG getroffenen Entscheidung auf den Zivilrechtsweg verwiesen; eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nach § 117 Abs 4 WRG unzulässig).Stammrechtssatz
Entscheidet die Behörde auf Grund einer Berufung, die sich gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, anstatt die Berufung zurückzuweisen, so ist der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen
(Hinweis E 21.5.1968, E VS 1167/67, VwSlg 7357 A/1967).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070082.X02Im RIS seit
05.03.2002