RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/17 90/01/0232 2 (Hier: Der Entschädigungswerber wird mit den von ihm geltend gemachten Ansprüchen in der nach § 117 Abs 1 WRG getroffenen Entscheidung auf den Zivilrechtsweg verwiesen; eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nach § 117 Abs 4 WRG unzulässig).

Stammrechtssatz

Entscheidet die Behörde auf Grund einer Berufung, die sich gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, anstatt die Berufung zurückzuweisen, so ist der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen

(Hinweis E 21.5.1968, E VS 1167/67, VwSlg 7357 A/1967).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070082.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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