RS Vwgh 1997/10/2 95/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §72 Abs1;

Rechtssatz

Ein durch das Wasserbenutzungsrecht betroffener, in seinen Entschädigungsansprüchen aber befriedigter Dritter hat keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes vor der Zeit aus den in § 27 Abs 1 WRG genannten Gründen und insbesondere aus jenen des § 27 Abs 1 lit f WRG. Für den Rechtsnachfolger jenes Rechtsträgers, der aus Anlaß der wasserrechtlichen Bewilligung entschädigt wurde oder sich mit dem Konsensträger privatrechtlich abgefunden hatte, gilt nichts anderes. Dieser hat sich mit der ihm von seinem Rechtsvorgänger verschafften Position abzufinden oder sich nach den Regeln des Zivilrechtes mit seinem Rechtsvorgänger auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070014.X03

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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