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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein durch das Wasserbenutzungsrecht betroffener, in seinen Entschädigungsansprüchen aber befriedigter Dritter hat keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes vor der Zeit aus den in § 27 Abs 1 WRG genannten Gründen und insbesondere aus jenen des § 27 Abs 1 lit f WRG. Für den Rechtsnachfolger jenes Rechtsträgers, der aus Anlaß der wasserrechtlichen Bewilligung entschädigt wurde oder sich mit dem Konsensträger privatrechtlich abgefunden hatte, gilt nichts anderes. Dieser hat sich mit der ihm von seinem Rechtsvorgänger verschafften Position abzufinden oder sich nach den Regeln des Zivilrechtes mit seinem Rechtsvorgänger auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070014.X03Im RIS seit
30.01.2002Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012