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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §18;Rechtssatz
Wesenselement eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes, das mit Teilwaldrechten belastet sein kann, ist, daß dieses Grundstück im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft steht. Wird das belastete Grundstück (oder ein Teil desselben) an einen anderen Eigentümer veräußert, der nicht eine Gemeinde oder eine Agrargemeinschaft ist, dann verliert es seine Eigenschaft als agrargemeinschaftliches Grundstück mit der Konsequenz, daß eine positive Feststellung über den Bestand eines Teilwaldrechtes an diesem Grundstück nicht mehr möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070067.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009