RS Vfgh 1996/6/26 B3484/95, B3485/95, B3593/95, B3594/95

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

35 Zollrecht
35/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art139 Abs6 erster Satz
StGG Art5
GeflügelwirtschaftsG 1988 §3 Abs9

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch die in Ersatzbescheiden ohne Rechtsgrundlage erfolgte Festsetzung des allgemeinen Zollsatzes nach dem Zolltarif als Importausgleichssatz nach Aufhebung von ImportausgleichsVen durch den Verfassungsgerichtshof

Rechtssatz

Dem §3 Abs9 GeflügelwirtschaftsG 1988 zufolge gilt dann, wenn für die importierten Waren ein Importausgleichssatz nach den Vorschriften der vorangehenden Absätze 1 bis 8 nicht bestimmt wurde, der allgemeine Zollsatz nach dem Zolltarif als Importausgleichssatz. Diese Vorschrift zielt darauf ab, möglichen Schwierigkeiten beim Übergang auf das neue System zu begegnen. Keinesfalls erfaßt §3 Abs9 den hier vorliegenden Fall, daß nämlich der Verfassungsgerichtshof eine im Verfahren nach §3 Abs1 bis Abs8 leg.cit. erlassene Verordnung aufgehoben hat.

Bei Erlassung der Ersatzbescheide ist davon auszugehen, es fehle eine gesetzliche oder verordnungsmäßige Regelung, wie bei der gegebenen Konstellation vorzugehen ist. Ob eine derartige Regelung verfassungskonform nachträglich getroffen werden könnte, war im gegebenen Zusammenhang nicht zu erörtern.

Die bekämpften (Ersatz-)Bescheide sind sohin ohne jede Rechtsgrundlage ergangen; die beschwerdeführenden Parteien sind dadurch im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wirtschaftslenkung, Geflügelwirtschaft, Zollrecht, Importausgleich, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3484.1995

Dokumentnummer

JFR_10039374_95B03484_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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