RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0072

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §3 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §64 Abs1 lita;
WRG 1959 §64 Abs1 litb;

Rechtssatz

§ 64 Abs 1 lit a WRG und § 64 Abs 1 lit b WRG stellen nicht auf eine tatsächliche Benutzung eines Privatgewässers ab, sondern sehen die Notwendigkeit einer Zwangsrechtseinräumung immer dann vor, wenn ein Privatgewässer - gegen den Willen dessen, dem es gehört - von einem anderen genutzt werden soll, gleichgültig, ob dieses Privatgewässer von seinem Inhaber genutzt wird oder nicht. Diese Bestimmungen wären unverständlich, wenn dem Nutzungsbefugten an einem Privatgewässer nur dann Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren zukäme, wenn das Privatgewässer von ihm tatsächlich genutzt wird. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 12 Abs 4 WRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070072.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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