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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 64 Abs 1 lit a WRG und § 64 Abs 1 lit b WRG stellen nicht auf eine tatsächliche Benutzung eines Privatgewässers ab, sondern sehen die Notwendigkeit einer Zwangsrechtseinräumung immer dann vor, wenn ein Privatgewässer - gegen den Willen dessen, dem es gehört - von einem anderen genutzt werden soll, gleichgültig, ob dieses Privatgewässer von seinem Inhaber genutzt wird oder nicht. Diese Bestimmungen wären unverständlich, wenn dem Nutzungsbefugten an einem Privatgewässer nur dann Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren zukäme, wenn das Privatgewässer von ihm tatsächlich genutzt wird. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 12 Abs 4 WRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070072.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017