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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
Weder das Erreichen des genehmigten Auffüllungsniveaus (hier: einer aufgelassenen Schottergrube) noch die gemäß § 121 WRG getroffene Feststellung der konsensgemäßen Ausführung des bewilligten Vorhabens stellen einen Erlöschenstatbestand dar. Insbesondere verwirklicht auch die Einstellung des Auffüllungsvorganges wegen Erreichens des genehmigten Verfüllungsvolumens nicht den Tatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG (Hinweis E 23.2.1993, 92/07/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070078.X02Im RIS seit
12.11.2001