RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0078

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §32 Abs6;

Rechtssatz

Weder das Erreichen des genehmigten Auffüllungsniveaus (hier: einer aufgelassenen Schottergrube) noch die gemäß § 121 WRG getroffene Feststellung der konsensgemäßen Ausführung des bewilligten Vorhabens stellen einen Erlöschenstatbestand dar. Insbesondere verwirklicht auch die Einstellung des Auffüllungsvorganges wegen Erreichens des genehmigten Verfüllungsvolumens nicht den Tatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG (Hinweis E 23.2.1993, 92/07/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070078.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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