RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0072

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

Rechtssatz

Unter der in § 12 Abs 2 WRG angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG ist die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Außerdem ist eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück und damit das Grundeigentum iSd § 12 Abs 2 WRG zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070072.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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