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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Unter der in § 12 Abs 2 WRG angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG ist die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Außerdem ist eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück und damit das Grundeigentum iSd § 12 Abs 2 WRG zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070072.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017