RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1997
beobachten
merken

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs1 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs2 litc;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs3 idF 1984/018;
WWSGG;
WWSLG Tir 1952;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 40 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 wäre unverständlich, wenn bei einer Veräußerung eines mit Teilwaldrechten belasteten (agrargemeinschaftlichen) Grundstückes die Teilwaldrechte ohnehin aufrecht blieben. In diesem Fall bedürfte es keiner Sicherung der Position des Teilwaldberechtigten. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß mit einer Veräußerung des belasteten Grundstückes die Teilwaldrechte untergehen. Dem Schutz des Teilwaldberechtigten dient das im § 40 Abs 2 lit c Tir FlVfLG 1978 normierte Erfordernis seiner Zustimmung zu Veräußerung. Um in jenen Fällen, in denen die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wird und in denen der Teilwaldberechtigte daher nicht die Möglichkeit hat, durch Verweigerung seiner Zustimmung den Untergang seiner Teilwaldrechte zu verhindern, einen Schutz des Teilwaldberechtigten zu gewährleisten, wird für diesen Fall die Umwandlung der Teilwaldrechte in Rechte nach dem Waldservitutengesetz und Weideservitutengesetz verfügt. Dies bedeutet aber, daß auch in diesem Fall diese Rechte ihre Eigenschaft als Teilwaldrechte verlieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070067.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten