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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
FlVfGG §18;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 40 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 wäre unverständlich, wenn bei einer Veräußerung eines mit Teilwaldrechten belasteten (agrargemeinschaftlichen) Grundstückes die Teilwaldrechte ohnehin aufrecht blieben. In diesem Fall bedürfte es keiner Sicherung der Position des Teilwaldberechtigten. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß mit einer Veräußerung des belasteten Grundstückes die Teilwaldrechte untergehen. Dem Schutz des Teilwaldberechtigten dient das im § 40 Abs 2 lit c Tir FlVfLG 1978 normierte Erfordernis seiner Zustimmung zu Veräußerung. Um in jenen Fällen, in denen die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wird und in denen der Teilwaldberechtigte daher nicht die Möglichkeit hat, durch Verweigerung seiner Zustimmung den Untergang seiner Teilwaldrechte zu verhindern, einen Schutz des Teilwaldberechtigten zu gewährleisten, wird für diesen Fall die Umwandlung der Teilwaldrechte in Rechte nach dem Waldservitutengesetz und Weideservitutengesetz verfügt. Dies bedeutet aber, daß auch in diesem Fall diese Rechte ihre Eigenschaft als Teilwaldrechte verlieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070067.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009