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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11 Abs2;Rechtssatz
Der im § 27 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 verwendete Begriff der Übernahme ist - sofern eine solche angeordnet wurde - dem Begriff der vorläufigen Übernahme gleichzusetzen, weil gemäß § 31 Abs 2 dieses Gesetzes mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf den Übernehmer übergeht; dies allerdings unter der auflösenden Bedingung, daß es mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung oder Teile davon einer anderen Partei zuweist (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070034.X01Im RIS seit
20.11.2000