RS Vwgh 1997/10/2 95/07/0034

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11 Abs2;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfLG Krnt 1979 §27 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §31 Abs2;

Rechtssatz

Der im § 27 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 verwendete Begriff der Übernahme ist - sofern eine solche angeordnet wurde - dem Begriff der vorläufigen Übernahme gleichzusetzen, weil gemäß § 31 Abs 2 dieses Gesetzes mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf den Übernehmer übergeht; dies allerdings unter der auflösenden Bedingung, daß es mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung oder Teile davon einer anderen Partei zuweist (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070034.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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