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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Beweislast für die gesetzmäßig erfolgte Kundmachung der Wasserrechtsverhandlung trifft die Behörde. Ist der tatsächlich erfolgte Anschlag an der Amtstafel auch im Wege von der Berufungsbehörde einzustellender Ermittlungen aktenkundig nicht erweislich zu machen, dann darf die Berufungsbehörde von einer Anwendbarkeit der Bestimmung des § 107 Abs 2 WRG in bezug auf das im erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Vorhaben nicht ausgehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070236.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017