RS Vwgh 1997/10/2 96/07/0236

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Die Beweislast für die gesetzmäßig erfolgte Kundmachung der Wasserrechtsverhandlung trifft die Behörde. Ist der tatsächlich erfolgte Anschlag an der Amtstafel auch im Wege von der Berufungsbehörde einzustellender Ermittlungen aktenkundig nicht erweislich zu machen, dann darf die Berufungsbehörde von einer Anwendbarkeit der Bestimmung des § 107 Abs 2 WRG in bezug auf das im erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Vorhaben nicht ausgehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070236.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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