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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Erlassung des letzten Teilaktes des Bescheides durch die zu diesem Zeitpunkt aufgrund Fristablauf im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr zuständige Besondere HabilitationskommissionRechtssatz
Nach Ablauf einer vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens gesetzten Frist ist die Behörde zur Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig (vgl VfSlg 8683/1979, S 273, sowie VfSlg 9684/1983 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da ein Bescheid nicht bereits mit Abschluß der inneren Willensbildung, sondern erst mit mündlicher Verkündung oder rechtswirksamer Zustellung erlassen ist (vgl zB VfSlg 8638/1979, 9428/1982, 11059/1986, 13111/1992), war zu klären, wann im vorliegenden Fall die rechtswirksame Zustellung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Hinterlassung des in Rede stehenden Schriftstückes verreist, also von der Abgabestelle (von seiner Wohnung) abwesend, sodaß er vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wurde daher erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (vgl §16 Abs5 ZustellG), somit erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist (31.10.95).
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Zustellung, Hochschulen Organisation, Verwaltungsgerichtshof, SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3894.1995Dokumentnummer
JFR_10039374_95B03894_01