TE Vfgh Beschluss 2004/12/16 V68/03

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

70 Schulen
70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Richtlinie 2001 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Lehrerin auf teilweise Aufhebung einer Richtlinie betreffend die verpflichtende Beteiligung von Lehrpersonen an Schulveranstaltungen mangels ausreichender Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin; Erwirkung eines dienstrechtlichen Bescheides zumutbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragstellerin steht als Lehrerin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt sie, den

"Erlaß der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6.8.2001, Zl. 36.377/70-V/9/2001, Rundschreiben 41/2001 (Richtlinie 2001 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen) hinsichtlich seines 5. Absatzes ('Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen jeder Lehrperson.')"

als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Zu ihrer Antragslegitimation bringt die Einschreiterin bloß Folgendes vor:

"[D]ie Antragstellerin [steht] in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Demgemäß ist sie verpflichtet, generelle Weisungen bzw. Verwaltungsverordnungen übergeordneter Dienststellen zu befolgen. Durch den angefochtenen Absatz des Erlasses ... wird der Antragstellerin eine Rechtspflicht auferlegt, die unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreift, ohne daß eine gerichtliche Entscheidung oder ein Bescheid wirksam geworden wäre. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser generellen Weisung müßte die Anragstellerin mit für sie nachteiligen dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen, was ihr nicht zumutbar ist."

3. Die Gesetzwidrigkeit des bekämpften Erlasses erblickt die Antragstellerin im Wesentlichen darin, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Festlegung einer solchen Verpflichtung gäbe.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen - auch - auf Antrag von Personen, die behaupten, unmittelbar durch eine Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung bzw. ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht.

2. Angesichts des Umstandes, dass sowohl das Tatbestandselement der Durchführung einer "Schulveranstaltung" an der Schule, an der die Antragstellerin tätig ist, als auch das Tatbestandselement der "Beteiligung" der Antragstellerin an einer solchen Schulveranstaltung notwendiger Weise einer Konkretisierung durch dienstrechtliche Weisung bedürfte, ist die bloße Behauptung, der Antragstellerin werde durch den angefochtenen Absatz des Erlasses eine Rechtspflicht auferlegt, die unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreift, nicht geeignet, die oben genannte Prozessvoraussetzung hinreichend darzutun. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin für den Fall der Erteilung einer derartigen Weisung im Wege der Erwirkung eines dienstrechtlichen Bescheides darüber, ob die Befolgung der Weisung zu ihren Dienstpflichten zählt, ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht.

3. Der Antrag war daher schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Schulen, Schulunterricht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V68.2003

Dokumentnummer

JFT_09958784_03V00068_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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