RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0072

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §354;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs2;

Rechtssatz

Grundwasser und Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser und andere private Gewässer sind Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefaßte fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch § 3 Abs 1 WRG dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfaßt demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen. Daß der Wasserrechtsgesetzgeber dem Inhaber eines derart ausgeformten, in seinen Wirkungen dem Grundeigentum gleichkommenden Rechtes die Parteistellung nur dann zuerkennen wollte, wenn eine tatsächliche Nutzung

vorliegt, nicht aber zur Durchsetzung des Ausschließungsanspruches, ist nicht anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070072.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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