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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §354;Rechtssatz
Grundwasser und Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser und andere private Gewässer sind Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefaßte fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch § 3 Abs 1 WRG dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfaßt demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen. Daß der Wasserrechtsgesetzgeber dem Inhaber eines derart ausgeformten, in seinen Wirkungen dem Grundeigentum gleichkommenden Rechtes die Parteistellung nur dann zuerkennen wollte, wenn eine tatsächliche Nutzung
vorliegt, nicht aber zur Durchsetzung des Ausschließungsanspruches, ist nicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070072.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017