RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1997
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27;
WRG 1959 §31b;
WRG 1959 §31d Abs2;
WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/23 92/07/0180 1

Stammrechtssatz

Ist eine vor dem 1. Juli 1990 erteilte Deponiebewilligung - sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht als erloschen anzusehen ist - gem § 31d Abs 2 WRG nunmehr als Bewilligung nach § 31b WRG anzusehen, so folgt daraus, daß im Fall der weiterhin aufrechten Deponiebewilligung diese seit 1. Juli 1990 nicht mehr als Wasserbenutzungsrecht gem § 32 WRG anzusehen ist, daher auch § 32 Abs 6 dieses Gesetzes nicht anwendbar ist, sodaß in weiterer Folge auch die im § 27 WRG geregelten Erlöschenstatbestände nicht Platz greifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070078.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten