RS Vwgh 1997/10/2 97/07/0082

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §22 Abs4;

Rechtssatz

Ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern und wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Konsens werden im konkreten Fall durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt. Wird die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens im Bewilligungsbescheid jedoch ausdrücklich vorgeschrieben und geht sie damit in dessen Rechtsinhalt ein, dann ist auch eine Wirkung auf Dritte, sei es zu ihren Gunsten, sei es im Sinne der Verpflichtung zu einer Duldung, durchaus denkbar. Die hier vorliegende Vereinbarung über den Übergang einer Wasserversorgungsanlage von einer Wasserinteressentschaft an die Gemeinde kann zwar - bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 22 Abs 2 WRG - die Übertragung der Wasserbenutzungsrechte an die Gemeinde bewirken, diese Wirkung tritt aber unabhängig von der Beurkundung der Vereinbarung ein und bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070082.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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